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Autor Thema: Information über Rechte bei Hartz 4  (Gelesen 1696 mal)
Franco
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« am: 05. Juni 2008, 17:43 »

HARTZ IV: SIE HABEN NICHT NUR PFLICHTEN!
SIE HABEN AUCH RECHTE!

Üben Sie sie aus, Fordern Sie sie ein!

Grundlegende Regeln im Umgang mit den Behörden

  • Gehen Sie nicht allein. Nehmen Sie sich einen Beistand/Zeugen mit.
  • Geben Sie Unterlagen persönlich ab. Lassen Sie sich die Abgabe auf einer Kopie des eingereichten Schriftstücks quittieren
  • Geben Sie keine Daten preis, die nicht notwendig sind: Behalten Sie Ihre Telefonnummer für sich: wer verlässt sich schon gern auf mündliche Aussagen? Behalten Sie Ihre Kontoauszüge für sich. Legen Sie sie nur in begründeten Verdachtsfällen vor. Lassen Sie keine Kopien ihrer Kontoauszüge zu.
  • Räumen Sie sich Bedenkzeit ein, Unterschreiben Sie nichts sofort. Sagen Sie nichts sofort zu. Prüfen Sie alle Dokumente sorgfältig. Oder lassen Sie sie von unabhängigen Institutionen prüfen.
  • Führen Sie während Ihrer Vorsprache ein Protokoll. Lassen Sie sich dieses Protokoll bestätigen.
  • Bestehen Sie auf schriftliche Erteilung von Informationen
  • Lassen Sie sich nicht abwimmeln.

Das können Sie tun um sich zu wehren

  • Sie wollen Ihren Antrag auf Leistungen abgeben, aber die Abgabe wird verweigert? Ihnen wird ein Abgabetermin gegeben? Gehen Sie zum Rathaus/Gericht und geben den Antrag dort ab. Er muss angenommen und weitergeleitet werden. Warum Sie das machen sollten? Damit Sie Ihren Anspruch ab dem Tag der Abgabe des Antrags wahren.
  • Sie haben einen Fehler entdeckt? Sie fühlen sich ungerecht behandelt? Erstellen Sie sofort einen Widerspruch und reichen Sie ihn ein (siehe 1 .). Sie haben dafür nur einen Monat Zeit. Sie können die Widerspruchsbegründung später erstellen und Nachreichen.
  • Sie warten schon seit 3 Monaten auf die Bearbeitung Ihres Widerspruchs? Stellen Sie eine Untätigkeitsklage (siehe die nächsten Punkte, Stichwort: Anwalt)
  • Sie haben einen Fehler entdeckt, die Widerspruchsfrist ist schon abgelaufen? Erstellen Sie einen Überprüfungsantrag und reichen Sie ihn ein (siehe 1.)
  • Sie warten immer noch auf die Bearbeitung Ihres Antrags? Sie haben kein Geld mehr? Erstellen Sie einen Antrag auf Vorausleistungen und reichen Sie ihn ein (siehe 1 .).
  • Sie sind mittellos, die Behörde will Ihnen aber nicht helfen? Gehen Sie zum Gericht und fordern Sie eine Einstweilige Anordnung. Nehmen Sie alle relevanten Dokumente mit (auch ihre Kontoauszüge).
  • Sie sehen im Paragraphen Dschungel nicht durch? Sie haben eine rechtliche Frage? Gehen Sie zum Gericht und fordern Sie einen Beratungshilfeschein. Suchen Sie sich einen Anwalt für das betreffende Sachgebiet - häufig das Sachgebiet Sozialrecht.

  • Eine Person der Behörde hat Sie grob nicht korrekt behandelt? Erstellen Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde und reichen Sie sie ein (siehe 1.). Wenden Sie sich außerdem an das Kundenreaktions -Management und schildern die Vorkommnisse .

  • Eine Person der Behörde ist bei der persönlicher Vorsprache nicht kooperativ? Verlangen Sie, den Teamleiter der Person zu sprechen.
  • Bei Unklarheiten, für Unterstützung wenden Sie sich an unabhängige Institutionen, z. B. Vereine.
  • Gehen Sie auf die Straße! Schaffen Sie Öffentlichkeit!

Die eine und die andere Wahrheit

  • Haben Sie Kinder? Werden diese zur Bedarfsgemeinschaft gezählt? Deckt das Einkommen des Kindes dessen Bedarf, muss es automatisch von der Behörde aus der Bedarfsgemeinschaft gestrichen werden. Das Kind stellt seine eigene Bedarfsgemeinschaft dar.
  • Sie heizen sicherlich. Heizkosten sind im Regelsatz nicht enthalten Bestehen Sie auf die Erstattung aller Heizkosten. Sie heizen mit Gas? Bestehen Sie auf eine Übernahme der Stromkosten Ihrer Gastherme . All dies gilt auch für die Warmwassererzeugung . Im Gesetz steht, die Warmwassererzeugung sei im Regelsatz abgegolten. Doch die Kosten dafür sind im Regelsatz nicht enthalten, wenn man mal genau nachrechnet.
  • Sie wurden aufgefordert, umzuziehen! Bestehen Sie auf die Übernahme sämtlicher Umzugskosten, doppelter Mieten, Kautionen, Renovierungskosten, Maklergebühren.
  • Sie wurden zu 100% sanktioniert und die Krankenkasse wird nicht mehr bezahlt? Bestehen Sie auf die Bezahlung der Krankenkasse. Begründung: Trotz Sanktion sind Sie prinzipiell leistungsberechtigt.
  • Sie haben einen Termin bekommen, doch die Behörde möchte die Fahrtkosten nicht bezahlen? Die Behörde muss sämtliche Fahrtkosten bezahlen, wenn sie den Termin angeordnet hat.
  • Sie müssen eine Eingliederungsvereinbarung (EinV, EGV) nicht sofort unterschreiben. Nehmen Sie sie mit nach Hause und prüfen Sie sie. Ändern Sie sie so ab, dass sie Ihren Wünschen entspricht (oder suchen Sie Rat im Erwerbslosenforum). Geben Sie die geänderte Fassung ab.
  • Nutzen Sie alle Vergünstigungen, die Ihnen in ihrer Lage eingeräumt werden: Befreiung von der GEZ, Telefon- Sozialtarif, Sozialtickets im ÖPNV, kostenlose Erstellung des Personalausweises.
  • Lesen Sie sich einmal die §§ 13, 14, 15 des SGB I durch.

Entnommen aus einem Flublatt des Erwerbslosen Forum Deutschland   Link: <url>http://www.elo-forum.org/abwehr-von-beh-rdenwillk-r/22823-flugblatt-rechte-von-erwerbslosen.html</url>
« Letzte Änderung: 05. Juni 2008, 18:03 von Franco » Moderator informieren   Gespeichert

Was ist zynisch? "Wurst im eigenen Darm"
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« Antworten #1 am: 08. Juni 2008, 12:47 »

Was nutzen die schönsten Gesetzte, wenn es da einen "Befehl von Oben" gibt.
Für das Jahr 2008 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Bundesarbeitsagentur Sparvereinbarungen abgeschlossen, wonach eine Einsparung der Leistungen zum Lebensunterhalt um 8 %  anzustreben sind.
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/0344e19ab60887b01.php
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« Antworten #2 am: 29. Oktober 2008, 16:56 »

Passt glaub ich nicht so in die anderen Threads, darum schreib ich's mal hier rein. Da hat wohl gerade ein Gericht ein Urteil zur Übernahme höherer Mieten gefällt.

http://www.wdr.de/themen/kurzmeldungen/2008/10/29/urteil_hoehere_miete_wird_uebernommen.jhtml
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Man sieht nur mit dem Herzen gut, das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar! Antoine de Saint-Exupéry
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« Antworten #3 am: 29. November 2008, 18:08 »

Hi zusammen,

Kyra, hier hat der WDR die Urteilsbegründung stark entstellt.
Damit es keine Missverständnisse gibt, hier einen Ausschnitt aus der Urteilsbegründung.

Zitat
(Sozialgericht Dortmund S 31 AS 282/07)

Aus dem Urteil:
Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide im Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Zu Unrecht hat die Beklagte es abgelehnt, der Klägerin unter Abänderung der bisherigen Leistungsbewilligung ab 1 November 2006 den auf sie entfallenen Teil der Unterkunftskosten für die neue Wohnung zu bewilligen. Die Klägerin hat gem. § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) Anspruch darauf, dass die Beklagte die nunmehr höheren Unterkunftskosten, nämlich ihren Anteil für die Kosten der Unterkunft der neuen Wohnung, übernimmt. Der Anspruch ergibt sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach hat die Beklagte die Kosten der Unterkunft der Klägerin für die neue Wohnung in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Denn die Kosten sind, was auch die Beklagte nicht bestreitet, angemessen.

Die Regelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, auf die sich die Beklagte beruft, greift nicht ein. Danach trägt die Beklagte, wenn sich bei einem nicht erforderlichen Umzug die Kosten für die Unterkunft erhöhen, weiterhin nur die Kosten i.H. der bisher zu tragenden Aufwendungen. Die Voraussetzungen für diese Regelung liegen nicht vor.

Zum einen war der Umzug erforderlich. Denn der Hauptmieter der Wohnung, der Freund der Klägerin, hatte die Wohnung gekündigt. Die Klägerin hatte also kein Nutzungsrecht mehr an der Wohnung, und ihr Umzug war erforderlich. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin hätte in der alten Wohnung verbleiben müssen, verkennt sie, dass dadurch für den Steuerzahler höhere Kosten angefallen wären als durch den Umzug in die neue Wohnung. Die Beklagte hätte dann, statt 17,63 EUR mehr, 141,50 EUR mehr zu Lasten des Steuerzahlers ausgegeben. Dies ist nicht nur eine wirtschaftlich nicht nachvollziehbare Haltung der Beklagten, sondern entspricht auch nicht Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. In diesem Einzelfall können nämlich nicht die früher gezahlten Unterkunftskosten mit den neu anfallenden Unterkunftskosten verglichen werden, sondern nur die hypothetisch ohne Umzug anfallenden Unterkunftskosten mit den Unterkunftskosten für die neue Wohnung.

Nach alledem war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Anlass, die nach § 144 SGG ausgeschlossene Berufung zuzulassen, bestand nicht. Es handelt sich um die Entscheidung eine reinen Einzelfalles. Die Kammer weicht auch nicht von einer Entscheidung höherer Gerichte ab.
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