Es liegt ja, bekannterweise ein Referentenentwurf vor, nach welchem HartzIV wieder einmal eine drastische Verschärfung erhalten soll .
Hier eine Zusammenfassung von Manuela Richter Fraktion DIE LINKE.
Referentenentwurf
Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
Die wichtigsten Änderungen im SGB III
Einführung folgender Instrumente:
Förderung aus dem Vermittlungsbudget (§ 45)
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 46)
Anspruch auf Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden
Maßnahme (§ 61a)
Anspruch auf Förderung des nachträglichen Erwerbs des Hauptschulabschlusses für
ArbeitnehmerInnen unter bestimmten Voraussetzungen in § 77 Abs. 3
Erprobung innovativer Ansätze (§ 421h)
Abschaffung folgender Instrumente:
§ 10 Freie Förderung
§ 37c Personal-Service-Agentur
§ 45 Bewerbungskosten, Reisekosten (ersetzt durch Vermittlungsbudget)
§§ 48- 52 Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen (ersetzt durch § 46)
§§ 53-56 Mobilitätshilfen (ersetzt durch Vermittlungsbudget)
§§ 229-233 Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung
§§ 225-228 Einstellungszuschuss bei Neugründungen
§ 235 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
§§ 246 a-d Beschäftigung begleitende Eingliederungshilfen
§§ 248 bis 251 Förderung der Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung oder der
beruflichen Rehabilitation
§§ 252-253 Förderung von Jugendwohnheimen
§ 279a Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung
§ 421i Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen (ersetzt durch § 46)
Ziele der Arbeitsförderung
- Die vormals in § 8 festgeschriebene Frauenförderung wird als ein Ziel der Arbeitsförderung in § 1
Abs. 2 Nr. 4 aufgenommen.
- Die Bundesregierung soll mit der BA zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele
vereinbaren, die spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft werden (§ 1 Abs. 3).
Eingliederungsvereinbarung
- In der Eingliederungsvereinbarung soll jetzt ein Eingliederungsziel festgelegt werden (§ 37 Abs. 2
Nr. 1).
- Während zuvor nicht definiert war, wie detailliert die Eigenbemühungen in der
Eingliederungsvereinbarung festgelegt werden sollen, sollen jetzt auch die Häufigkeit in welcher der
Ausbildung- oder Arbeitsuchende diese mindestens zu unternehmen hat und die Form des Nachweises
festgeschrieben werden (§ 38 Abs. 2 Nr. 3).
- Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die notwendigen Eigenbemühungen
durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
Sanktionen
- Ausschluss von der Vermittlung bei Verletzung der Auskunftspflicht oder Nichterfüllung der
Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung für jetzt drei Monate anstatt Ausschluss solange
Ausbildung- oder Arbeitsuchender nicht mitwirkt oder Pflichten nicht erfüllt (§ 38 Abs. 3).
- Ruhen bei Sperrzeiten: Die Sperrzeit (Ruhen des Anspruches auf ALG) bei Arbeitsablehnung oder
bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme soll jetzt ausschließlich
davon abhängen, ob dies zum ersten mal (drei Wochen), zum zweiten mal (sechs Wochen) oder öfter
(zwölf Wochen) geschieht (§ 144 Abs. 4). Bisher stellt die Dauer der Eingliederungsmaßnahme bzw.
des Arbeitsverhältnisses ein weiteres Kriterium für die Dauer der Sperrzeit dar. So gibt es bisher auch
bei wiederholter Ablehnung oder Abbruch nur 3 Wochen Sperrzeit, wenn das Arbeitsverhältnis/ die
Manuela Richter Fraktion DIE LINKE. 08.06.2008
Referentin Arbeitsmarkpolitik
Eingliederungsmaßnahme bis zu 6 Wochen gedauert hätte bzw. 6 Wochen Sperrzeit, wenn sie nicht
länger als 12 Wochen gedauert hätten.
Förderung der Berufsausbildung
Hauptschulabschluss: Ein Auszubildender ohne Schulabschluss hat einen Anspruch, im Rahmen einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den Hauptschulabschluss vorbereitet zu werden (§ 61a).
Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen: Es findet jetzt das Vergaberecht Anwendung (§ 61 Abs. 4)
statt Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Sonstige (förderfähige) Aufwendungen:
- Die Förderung für die Teilnahme von Auszubildenden an Fernunterricht soll gestrichen werden.
- Die Lernmittelpauschale von 8 € bei berufsvorbereitenden Maßnahmen wird in die Förderung der
Maßnahmekosten des Trägers integriert. Die Kosten müssen angemessen sein. Eine maximale Höhe
wird nicht festgelegt.
- Aus der Ermessensleistung Erstattung der Kosten für die Betreuung aufsichtsbedürftiger Kinder (130
€/Monat) bei Berufsausbildung oder berufsvorbereitender Maßnahme wird ein Rechtsanspruch (§ 68
Abs. 3).
Förderung der beruflichen Weiterbildung
Hauptschulabschluss: Die Weiterbildungskosten von ArbeitnehmerInnen für den nachträglichen
Erwerb des Hauptschulabschlusses sollen übernommen werden, wenn dieser notwendig ist, um sie bei
Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder bei fehlendem
Berufsabschluss, wenn vor Beginn der Teilnahme ein Beratungsgespräch mit der BA stattfand, der
Träger für die Förderung zugelassen ist und wenn der AN eine erfolgreiche Teilnahme an der
Maßnahme erwarten lässt (§ 77 Abs. 3). Maßnahmen, die auf den nachträglichen Erwerb des
Hauptschulabschlusses vorbereiten werden von Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
ausgenommen (§ 85 Abs. 4)
Qualitätsprüfung und Erfolgsbeobachtung von Weiterbildungsmaßnahmen soll für die BA von einer
Pflicht zu einer Kann-Leistung werden. Die gemeinsame Bilanz von BA und Träger nach Ende der
Maßnahme soll abgeschafft werden. (§ 86)
Leistungen an Träger für Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der Berufsausbildung
Diese Maßnahmen werden jetzt durch Vergaberecht vergeben (§240), Wegfall Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit (§ 244). Die BA kann die Kosten für diese Maßnahmen nicht mehr pauschaliert erstatten
(Änderung § 247).
ausbildungsbegleitende Hilfen: Zusammenfassung und Präzisierung der Regelungen in § 241.
Es soll nur noch die Förderung von deutschen Sprachkenntnissen vorgesehen werden (§ 241 Abs. 2
Nr. 1). Es soll die Förderung des Erwerbs berufsbezogener Sprachkenntnisse in der Sprache des
Herkunftslandes bei Jugendlichen mit Migrationshintergrund eingeführt werden (§ 241 Abs, 2 Nr. 2).
Außerbetriebliche Ausbildung: Zusammenfassung und Präzisierung der Regelungen in § 242.
Aufnahme von Regelungen für den Fall des Abbruchs betrieblicher oder außerbetrieblicher
Ausbildung: ist eine Eingliederung in eine betriebliche Ausbildung trotz abH aussichtslos kann die
Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die
Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen werden kann (§ 242 Abs. 2). Bei Abbruch einer
außerbetrieblichen Ausbildung sind bereits erfolgreich absolvierte Teile der Berufsausbildung zu
bescheinigen (§ 242 Abs. 4).
Manuela Richter Fraktion DIE LINKE. 08.06.2008
Referentin Arbeitsmarkpolitik
Die wichtigsten Änderungen im SGB II
§ 3 Leistungsgrundsätze
Neu: Verpflichtung zu Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 Aufenthaltsgesetz für
erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht über deutsche Sprachkenntnisse entsprechend B1 des
Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen und die aufgrund des
Aufenthaltsgesetzes dazu berechtigt oder verpflichtet sind oder einen Anspruch aufgrund des
Bundesvertriebenengesetzes haben und die nicht unmittelbar in Ausbildung oder Arbeit vermittelt
werden können. Die verpflichtende Teilnahme wird als vorrangige Maßnahme in die
Eingliederungsvereinbarung aufgenommen. (§ 3 Abs. 2b)
§ 10 Zumutbarkeit
Neu: Eine Arbeit ist nicht allein deshalb unzumutbar, weil sie mit der Beendigung einer
Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die
bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann. (§ 10 Abs. 2 Nr. 5)
§ 16 Leistungen zur Eingliederung nach dem Dritten Buch
ABM-Maßnahmen stehen für ALG II-Beziehende nicht mehr zur Verfügung (§ 16 Abs. 1)
Abweichend von der Regelung im SGB III kann das Vermittlungsbudget (§ 45) im SGB II auch für
die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung genutzt werden (§ 16 Abs. 3).
Leistungen, die aufgrund ihres Wegfalls im SGB II auch im SGB II nicht mehr zur Verfügung stehen:
- Zweiter ((Verbesserung der Eingliederungsaussichten) und Dritter Abschnitt (Förderung
Aufnahme Beschäftigung) des Vierten Kapitels
- Siebter Abschnitt des Sechsten Kapitels (Infrastrukturschaffende Beschäftigungsmaßnahmen)
- 421i (Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen)
- 421m (Sozialpädagogische Begleitung bei Berufsausbildungsvorbereitung)
- 421n (Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen) im SGB III aufgehoben
Aufgehoben: §16 Abs. 2 Satz1 „Weitere Leistungen“
§ 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
Vormals § 16 Abs. 2
Die kommunalen Eingliederungsleistungen werden in einem eigenen §16a zusammengefasst. Es
handelt sich nach wie vor um Ermessensleistungen. Neu ist lediglich die Benennung des Zwecks der
kommunalen Dienstleistungen. Sie dienen „zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden
Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit“.
§ 16b Einstiegsgeld
Vormals § 29
Das Einstiegsgeld kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei Aufnahme einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen, (neu:) hauptberuflichen Tätigkeit
gezahlt werden, wenn dies zur Eingliederung erforderlich ist und begründete Anhaltspunkte vorliegen,
dass die Hilfebedürftigkeit damit künftig beendet werden kann. Die Voraussetzung, dass es sich bei
der selbständigen Tätigkeit um eine hauptberufliche handeln muss, stellt eine Verschärfung der
bestehenden Regelung dar. Bisher soll das Einstiegsgeld nur gezahlt werden, wenn es zur
Eingliederung erforderlich ist und durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit die
Hilfebedürftigkeit überwunden wird.
Neu: § 16c Begleitende Hilfen für Selbständige
Erwerbsfähige Hilfebedürftige können zur Aufnahme oder Ausübung einer selbständigen,
hauptberuflichen Tätigkeit Zuschüsse und Darlehen für die Beschaffung von notwendigen und
angemessenen Sachmitteln erhalten, wenn zu erwarten ist, dass durch die selbständige Tätigkeit
innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Hilfebedürftigkeit verringert oder dauerhaft überwunden
wird.
Manuela Richter Fraktion DIE LINKE. 08.06.2008
Referentin Arbeitsmarkpolitik
§ 16d Arbeitsgelegenheiten
Bis auf Streichung der ABMkeine Veränderung gegenüber der bestehenden Regelung in § 16 Abs. 3.
§ 16e Leistungen zur Beschäftigungsförderung
Vormals § 16a- keine Veränderung
Neu: § 16f Erprobung innovativer Ansätze
(1) Die Agentur für Arbeit kann zwei Prozent der nach § 46 Abs. 2 auf sie entfallenden
Eingliederungsmittel zur Erprobung innovativer Ansätze zur Eingliederung erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger in Arbeit einsetzen. Die Maßnahmen sollen gruppenbezogen durchgeführt
werden und dürfen nicht länger als 24 Monate dauern. Die Regelung gilt für Förderungen, die
bis zum 31.12.2012 beginnen.
(2) Die Agentur für Arbeit kann Dritte nach einem wettbewerblichen Vergabeverfahren mit der
Durchführung der Maßnahmen beauftragen.
(3) Die Agentur für Arbeit erstellt einen Bericht, der dem BMAS auf Anforderung vorzulegen ist.
Neu: § 16g Förderung beiWegfall der Hilfebedürftigkeit
(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter
gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und der Erwerbsfähige die Maßnahme
voraussichtlich erfolgreich abschließen wird. Die Förderung soll als Darlehen gewährt
werden.
(2) Für die Dauer einer Förderung eines Arbeitgebers oder eines Trägers können auch Leistungen
nach dem Dritten Kapitel SGB III (Beratung und Vermittlung), nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 SGB
III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung- Stabilisierung einer
Beschäftigungsaufnahme) oder nach § 16 a (kommunale Eingliederungsleistungen) und 16b
(Einstiegsgeld) geleistet werden, wenn die Hilfebedürftigkeit aufgrund des Einkommens
entfallen ist. Während der Förderdauer gelten die Regelungen zur Eingliederungsvereinbarung
(§ 15 SGB II).
§ 31 Absenkung undWegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlags
Die Sanktionierung der Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen wird abgeschafft.
Allerdings sollen in diesem Fall die Eigenbemühungen weiterhin durch Verwaltungsakt festgelegt
werden. In Zukunft kann auch die unzureichende Erfüllung der durch Verwaltungsakt festgelegten
Eigenbemühungen sanktioniert werden, ebenso wie die Weigerung eine durch Verwaltungsakt
festgelegte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen. (§ 31 Abs. 1)
Die ohne wichtigen Grund nach Aufforderung nicht erfolgte Meldung bei der Grundsicherungsstelle
oder das Nichterscheinen bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin kann in
Zukunft ohne vorherige schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen sanktioniert werden. (§ 31 Abs.
2)
Der Zuschlag nach § 24 SGB II fällt in Zukunft bei jeder Pflichtverletzung weg.
§ 39 Sofortige Vollziehbarkeit
Auch Widersprüche und Verwaltungsklagen gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit oder Pflichten bei der Eingliederung in Arbeit regelt, mit dem zur
Beantragung einer vorrangigen Leistung oder zur persönlichen Meldung bei der Agentur aufgefordert
wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 56 Anzeige und Bescheinungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit
Neu: Zweifelt die Agentur an der Arbeitsunfähigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen sind die
Krankenkassen verpflichtet eine gutachtliche Stellungnahme desMedizinischen Dienstes einzuholen.
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